§ 117b – Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. (2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
Kurz erklärt
- Übermittelte Daten dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke oder zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.
- Eine andere Verwendung oder Nutzung als Beweismittel in Gerichtsverfahren ist nur mit Zustimmung des übermittelnden Staates erlaubt.
- Die Bedingungen des übermittelnden Staates zur Datennutzung müssen beachtet werden.
- Die Finanzbehörden müssen auf Anfrage des übermittelnden Staates Auskunft über die Verwendung der Daten geben.
- Dies dient der Kontrolle des Datenschutzes.